Um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen, gelten weiterhin viele Reisebeschränkungen. Die Folgen und rechtlichen Möglichkeiten für Reisende sind unterschiedlich.
- Das Auswärtige Amt hat im Frühjahr eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, die auch weiterhin bestehen bleibt. Seit dem 15. Juni jedoch gilt diese Reisewarnung nicht mehr für die Länder der Europäischen Union sowie für Großbritannien und die Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Aber: Das Auswärtige Amt warnt dennoch vor Reisen nach Schweden (dort liegt die Zahl der Infektionen über dem kritischen Grenzwert) sowie vor Reisen nach Finnland und Spanien, denn dort gelten noch Einreisebeschränkungen für Reisende aus Deutschland. Sondersituation in Spanien: Einer begrenzten Zahl von Touristen aus Deutschland ist dennoch die Einreise auf die Balearen-Inseln erlaubt.
- Es gelten Einschränkungen in allen Bundesländern. Mehr dazu lesen Sie in unserer Übersicht.
Auch die Einreisebestimmungen zahlreicher anderer Länder ändern sich derzeit kontinuierlich. Die deutschen Auslandsvertretungen informieren darüber auf ihren Internetseiten.
Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für die die Reisewarnung weiterhin gilt.
- Damit haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
- Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben.
Auch wenn es zwischendurch solche Überlegungen gab: Die Bundesregierung hat am 20. Mai beschlossen, Pläne für Zwangsgutscheine bei Pauschalreisen aufzugeben. Damit ist klar: Gutscheine können Sie zwar freiwillig akzeptieren. Sie dürfen aber genauso gut auf Auszahlung bestehen.
Falls Sie Ihr Ziel nicht erreichen können, weil Einreisebeschränkungen gelten, brauchen Sie nach unserer Ansicht auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, nicht bezahlen. Zumindest wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. Anders ist es dann, wenn Sie direkt beim Anbieter im Ausland gebucht haben. Dann kann das Recht des dortigen Landes statt des deutschen gelten.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Stornierung?
Es ist rechtlich noch nicht genau geklärt, wann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (früher: „höhere Gewalt“) vorliegen muss, der eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Es dürfte aber wohl darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden konnte.
Die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung aller Pauschalreisen bis 14. Juni lagen vor. Ein vom vzbv in Auftrag gegebenes Gutachten (siehe roter Infokasten) sieht sogar eine Möglichkeit, Auslandsreisen bis Ende August 2020 kostenfrei zu stornieren.
Reisen Sie erst nach dem 14. Juni 2020, laufen Sie bei einer frühen Stornierung Gefahr, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten zahlen müssen. Wenn allerdings die touristische Infrastruktur zum und im Reiseland eingeschränkt ist oder durch das Coronavirus noch immer eine Gefahr ausgeht, fallen keine Stornokosten an. Auch hierüber gibt das Gutachten (siehe roter Infokasten) weiter Aufschluss. Wir raten deshalb sich mit den Vor- und Nachteilen einer frühen Stornierung genau zu beschäftigen:
- Wer, wenn irgend möglich, verreisen will, kann abwarten, erfährt im Zweifel aber erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet. Lassen Sie sich, besonders bei teuren Reisen, im Zweifel unabhängig beraten, bevor Sie größere Zahlungen dafür vornehmen.
- Wer nicht mehr verreisen will und mit einer Stornierung wartet, läuft Gefahr, dass sich die Stornoentgelte erhöhen, falls zum Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigten. Außerdem wird wohl kurz vor Antritt der Reise in vielen Fällen eine Restzahlung fällig, die Sie je nach Situation zum Reisezeitpunkt ganz bzw. teilweise wieder zurückverlangen müssten. Bei frühzeitiger Stornierung gehen Sie andererseits das Risiko ein, schon gezahlte bzw. einbehaltene Stornoentgelte (bei unklarer Rechtslage) wieder zurückverlangen zu müssen, falls sie zum Reisezeitpunkt zur kostenlosen Stornierung berechtigt wären.
Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf den Coronavirus stornieren oder bereits storniert haben, sollten unserer Ansicht nach Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt und/oder dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass Ihr Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.
Empfehlung: Nehmen Sie frühzeitig mit dem Reiseveranstalter Kontakt auf
Ungeachtet der rechtlichen Einschätzung raten wir dazu, bei einer anstehenden Reise umgehend mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. Reiseveranstalter reagieren selbst auf die neueren Entwicklungen. Viele Reisen sind bereits abgesagt. Gleiches gilt für Fluggesellschaften und die Flüge. Der Flugverkehr ist mittlerweile stark eingeschränkt. So fliegt Lufthansa nur noch einen Bruchteil des bisherigen Programms.
Aber erwarten Sie nicht zu viel: Gleichzeitig erhalten wir immer mehr Beschwerden, dass die Unternehmen (auch vor dem Hintergrund der Vielzahl der Anfragen) erst gar nicht reagieren, Stornierungs- oder andere Rechte der Verbraucher kategorisch ablehnen und nur Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten anbieten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Forderungen weiter verfolgen und dranbleiben.
Was ist mit Reisen in Deutschland?
Die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung sind dieselben wie bei einer Reise ins Ausland.
Zur Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag berechtigen, können die Äußerungen des Auswärtigen Amtes bzw. anderer zuständiger Behörden herangezogen werden. Behördliche Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. Vielmehr reicht nach unserer Ansicht ein Sicherheitshinweis, in dem von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird.
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen derzeit nach mehreren Entscheidungen vor:
- Mit der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, Reisen im Inland zu unterlassen,
- mit den ausgesprochenen Zugangsbeschränkungen, die in einzelnen Bundesländern noch gelten.
Soweit Übernachtungsangebote im Inland behördlich angeordnet nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden, wie dies erstmalig am 16. März 2020 Gegenstand der Vereinbarung der Bundesregierung und den Bundesländern war, sind Reiseveranstalter von sich aus bereits gezwungen, zahlreiche innerdeutsche Reisen abzusagen. Der Reisepreis ist dann in jedem Fall zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Anbieter der Übernachtungsangebote, wenn diese von Individualreisenden gebucht wurden.
Nach der Vereinbarung sollen zudem „Reisebusreisen“ verboten werden, für die vielfach auch die Regelungen des Pauschalreiserechts greifen. Auch mit deren Absage ist der Reisepreis zu erstatten.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Brandenburg, Bremen und Nordhrein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.