Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Grundsatzentscheidung den meisten Klagen von Anlegern Geschlossener Fonds die Grundlage entzogen, heißt es in einer Mitteilung der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. In einem am 26. März 2021 bekannt gewordenen Beschluss (Aktenzeichen: XI ZB 35/18) hat der BGH festgehalten, dass Gründungsgesellschafter nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haften, wenn sie vor Beitritt des Anlegers mit einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt aufklären.
Nach Auffassung des BGH verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung die allgemeinen Regeln über die vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Auf behauptete Prospektmängel kommt es dann nicht mehr an. Der von Dr. Jochen Böning, Partner bei Ahlers & Vogel, Dr. Thomas Wambach, Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, und von Dr. Thomas Winter von Rohnke Winter für die Gründungsgesellschafter vertretene Rechtsstandpunkt hat sich damit durchgesetzt.
Diese Grundsatzentscheidung des BGH werde zur Folge haben, dass die weit überwiegende Zahl der von den Anlegern erhobenen Klagen und Musterverfahrensanträgen scheitern werden. Die Prospektrügen liefen ins Leere, wenn der Anspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht besteht, auf den die Anleger ihre Klage stützen. Die vom BGH erwähnten spezialgesetzlichen Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klagerhebungen bereits verjährt, weshalb sich die Anleger auf allgemeine Grundsätze stützen mussten. Dem hat der BGH jetzt die Grundlage entzogen.
Wambach und Böning werten die Entscheidung als Durchbruch für ihren Rechtsstandpunkt und sehen in ihr einen Wendepunkt für die noch laufenden Verfahren von Anlegern gegen die Gründungsgesellschafter von Publikums-KGs wegen Prospektmängeln. (DFPA/JF1)
Quelle: Pressemitteilung Heuking Kühn Lüer Wojtek
Die Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist eine Wirtschaftsrechtskanzlei mit Sitz in Düsseldorf.