Ausübung der Prostitution stellt eine unangebracht Beeinträchtigung anderer Hausbewohner dar
In einer Wohnungs¬eigentumsanlage das zu Wohnzwecken genutzt wird darf nicht dem älteste Gewerbe der Welt nachgegangen werden. Dies entscheidet das Landgerichts Koblenz.
Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. In dieser Wohnanlage ist die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Die Nutzung der Wohneinheiten zur Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Nur aus einem wichtigen Grund darf der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung verweigern. Die Beschuldigte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohnungen wird unstreitig der Prostitution nachgegangen. Diese wird im Internet mit den korrekten Wohnungen beworben. Der Verwalter hat dafür nie seine Zustimmung gegeben.
Nutzung der Wohnung zur Prostitution vom Amtsgericht untersagt
Das Amtsgericht hat der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Daraufhin legte diese Berufung ein, da es sich um eine „geheime“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe erlaubt sei.
Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts
Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für unbegründet erachtet und abgewiesen. Sie sehen ein, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG ein klares Ende gesetzt. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.
Nachteil für andere Wohnungseigentümer
Laut der Kammer ist der Verwalter nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Es liegt ein ausschlagebener Punkt vor zur Verweigerung der Zustimmung, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. Im Internet wird mit ausdrücklicher Nennung der Adresse geworben, dieses Vorgehen sieht die Kammer nicht als diskret an. Die Prostituierten, deren Verhalten und der regelmäßige Verkehr der Freier sind in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Anwohner davon, dass Freier bei ihnen nach den Prostituierten fragten. Dies ist eine Störung für die Hausgemeinschaft, schadet dem Ruf der Wohnanlage, mindert den Wert der Anlage und erschwert so deren Vermietung. Insgesamt ordnet die 2. Zivilkammer es als nicht hinzunehmend das so Nachteile für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage entstehen.