Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 stopp
589 Js 53531/18 V
Unter dem Az: 37 Ds 589 Js 53531/18 V wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Kiel vom 07.04.2021 gegen Thomas Rosenbaum rechtskräftig die selbständige Einziehung von folgenden Gegenständen angeordnet:
― 1 Buch Star Wars – Spiele programmieren,
― 2 Tablett-Schutzhüllen Fintie,
― 1x Software WISO Steuer:Mac 2019,
― 1 Verdampfer Jewell,
― 1 Armbanduhr Fossil JR1159,
― 1 Armbanduhr Skagen SKW2198,
― 1 Schatulle mit silberner Halskette und 3 Anhängern,
― 1 silberne Kette mit Anhänger (grüner Stein),
― 1 silberner Fingerring mit Bernstein,
― 1 silberner Fingerring mit grünem Stein,
― 1 goldener Ohrstecker und 2 weitere einzelne Ohrstecker,
― 1 goldene Anstecknadel mit Perlen und blauen Steinen,
― 1 Anhänger mit grünem Stein,
― 1 Anhänger Thomas Sabo (Schleife),
― 1 Paar goldener Ohrstecker (585) mit Perlenbesatz,
― 1 silberne Halskette (925) mit Herz,
― 1 goldener Fingerring mit Gravur „Z20 von Papa“
Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 04.02.2019 wurden bei dem Einziehungsbetroffenen anlässlich einer Kontrolle nach einem Diebstahl in Kiel die vorgenannten Gegenstände aufgefunden und beschlagnahmt. Diese hatte der Einziehungsbetroffene vorher aus rechtswidrigen Taten erlangt. Die einzelnen Taten können im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, jedoch war die selbständige Einziehung gem. § 76a StGB anzuordnen.
Die selbständige Einziehung hat das Ziel, den Verletzten im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu entschädigen.
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht (mehr) Eigentümer der Sache sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Werden Ansprüche auf die Sache binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Jaballah, Rechtspflegerin