Az: R025 VRs 116 Js 20190/14
Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 27.07.2017, Az: 4 KLs 116 Js 20190/14, rechtskräftig seit 18.07.2018, wurde gegen Maksims Petrovs, geb. am 04.03.1983, rechtskräftig eine Einziehung (§ 73 StGB) angeordnet.
Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:
― |
Freischneider, DOLMAR MS-45/0 |
― |
Computer Apple iMac, Mod. A 1419, SN: CO2L31XDF8J4, mit Tastatur und Maus |
― |
Rührset EIBNERSTOCK EHR 15.1 SB, SN 120983, zweiteilig |
― |
Ytong Mörtelschlitten (Gegenstand aus Metall mit Griff) |
― |
Ytong Schleifbrett / Putzreibe |
― |
Air-Cushion-Maschine „Mini Pakr“ SN: MP -2006439, mit angefangener Rolle |
― |
Mobiltelefon Samsung IMEI356726060482440, mit SIM-Karte |
― |
Apple iPad mit SIM-Karte |
― |
Fernseher Phillips 47 PFL 7108K/12 |
― |
Vodafone Stick K 5005, ID: QISK 5005 |
― |
iPad touch OVP, SN: CCQN 24 RHG 227 |
― |
iPad nano OVP, SN DYMN469 FoGT |
― |
Samsung GT – 1890, S 3 Mini, IMEI 353211060848625 OVP |
― |
Samsung GT-19195 S 4Mini, IMEI 351533062024786 |
― |
Samsung GT 18190, S 3 Mini OVP IMEI 353211062186289 |
― |
iPad Mini, OVP, SN: DMPLQ 5DCFD 84 |
― |
iPad Mini, OVP, SN DMPLQ 5 R 7 FP 84 |
― |
iPad Mini, OVP, SN F7 PMQ 4 Q 9-T196 |
― |
iPad Mini, OVP, SN F 7QMKZBUF 196 |
― |
iPad Mini, OVP, SN: F 7 NN 17N9FP 84 |
― |
iPad Mini OVP, SN F 7QMJYNKF 196 |
― |
iPad mini Witt, OVP, SN: DLXMWH 57 FCM8 |
― |
Apple TV, OVP SN: DY 4 HKXVQDRHN |
― |
KÄRCHER HD 7/18 C, SN: 010343, mit Lanze |
― |
Stativ BOSCH BT 300 HD, SN: 21205 |
― |
Rasenmäher, DOLMAR 675 EX, SN 2012 1200736 mit Fangkorb |
― |
2 Kabeltrommeln BRENNENSTUHL, 25 m |
― |
Werkzeugkoffer HAZET 1520/56 |
― |
Tauchkreissäge AEG TS 55 E |
― |
Oberfräse MAKITA RP 2301, FCX, SN: 2013 27046 |
― |
Elektro-Durchlauferhitzer Vaillant ANTVED, E 21-7 E |
― |
Drehtor-Antriebsset SCHELMBERG Twin 5000-2 |
― |
WMF Kinder-Set „Safari Set 7“ |
― |
WMF-Kinderset „Finding Nemo Set5” |
― |
LEGO-Duplo Track System (Mod. 10508) |
― |
Metall-Schlauchwagen GARDENA |
― |
HELLA Hauptscheinwerfer Links AUDI A 3, Mod. 1 EJ 009648-01 |
― |
Metabo Akku Fuchsschwanz ASE 18 LTX im Originalwerkzeugkoffer |
― |
Trennschleifer, Makita GA 9020 S, SN: 2012459246 R |
― |
Drehtor-Antriebsset, Schellenberg TWin 5000 |
― |
Festplattengehäuse Netgear SC 101 T, im Original-Karton SN: 1 H 91933900072 |
― |
Tauchkreissäge BOSCH PKS 66 A, SN: 303003888 |
― |
Gartenschlauch GARDENA System, 50 m |
― |
Startergerät 1HELL BT-PS 1700, SN: 2011/02, EB 035005 |
― |
Stichsäge Makita 4351 CT, SN: 2013 4440 R |
― |
Parfüm „Cacharel-Catchme“ 80 ml |
― |
Sägeblatt Metabo für Elektro-Fuchsschwanz |
― |
4 Scheren „Wisent“ (von Bauhaus), silber |
― |
Schere, Metall mit schwarzem Griff |
― |
Stadion-Sitzkissen |
― |
Messlatte BOSCH GR 240, SN: 21219 |
― |
Kabeltrommel BRENNENSTUHL, 25 m |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ziel der zwischen den Angeschuldigten und den weiteren Mitgliedern der Gruppierung getroffenen Abreden war es seit Mitte 2012, gemeinsam Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Warenbestellungen auf Scheinanschriften unter Nutzung „abgephishter“ Kreditkartendaten und anderer Zahlungsdaten zu begehen. Durch die fortlaufende Begehung derartiger Taten wollten sich die Beteiligten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
Die Gruppierung ging auf Grund der getroffenen Abreden in diesem Deliktsfeld wie folgt arbeitsteilig vor:
Die als Warenagenten angeworbenen Personen – häufig Personen, die zeitgleich auch als Finanzagenten eingesetzt waren – beschrifteten vereinbarungsgemäß jeweils möglichst viele Briefkästen von augenscheinlich leerstehenden Wohnungen mit den Namen von fiktiven Personen, zumeist in anonymen Wohnblocks und überwiegend im Raum Berlin. Anschließend leiteten sie die „gefundenen“ Anschriften und Namen an den Mittelsmann weiter, in der Regel über die ihnen vor Ort zugewiesenen übergeordneten Warenagentenführer. Der Mittelsmann sammelte diese Informationen wiederum und leitete sie über verschiedene Chat-Plattformen an den Eingießer der Gruppierung weiter.
Der Eingießer bestellte sodann betrügerisch im Internet bei verschiedenen Online-Händlern hochpreisige Waren. Dabei gab er in der jeweiligen Bestell-Eingabemaske zunächst einen unrichtigen eigenen Namen und falsche Adressdaten ein, nämlich einen der fiktiven Namen und Adressen, unter denen einer der Warenagenten zuvor einen Briefkasten beschriftet hatte. Sodann gab er in der jeweiligen Eingabemaske zur Erfassung der zahlungsrelevanten Daten unbefugt entweder die Kreditkartendaten oder die PayPal-Zugangsdaten von Dritten an. Diese Daten hatten er oder ein anderes Bandenmitglied sich zuvor rechtswidrig beschafft, entweder unmittelbar selbst im Wege des sogenannten „Phishing“ oder durch Ankauf von unbekannten Dritten, die mit widerrechtlich erlangten Zahlungsdaten handeln. Auf diese Art und Weise wirkte der Eingießer jeweils unmittelbar auf das Ergebnis der bei den Online-Händlern vollautomatisch ablaufenden Bestellprozesse ein und bewirkte so, dass die Warensendungen an die angegebene Anschrift versandt wurden.
In 19 Fällen, in denen der Bestellprozess bei den Online-Händlern ausnahmsweise nicht vollautomatisch ablief, täuschte der Eingießer den mit der Bearbeitung der jeweiligen Bestellung befassten Mitarbeiter durch die beschriebene Eingabe der falschen Namens- und Adressangaben und der ausgespähten Zahlungsdaten jeweils über seine wahre Identität, über seine Zahlungswilligkeit sowie über seine Berechtigung zur Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens bzw. von PayPal. Auf Grund dieser Täuschungen nahm der jeweils zuständige Mitarbeiter des Online-Händlers dann das in der Bestellanfrage liegende Angebot an und veranlasste die Auslieferung der Ware.
Die Warenagenten gelangten in den Besitz der Pakete, indem sie entweder den jeweiligen Zusteller an der Zustellanschrift abfingen oder indem sie unter Vorlage der aus dem Briefkasten entwendeten Benachrichtigungskarten die Ware bei der Postfiliale oder bei dem Ersatzempfänger abholten und sich dabei jeweils als Besteller oder dessen Bevollmächtigter ausgaben. Durch die Auslieferung entstand den betroffenen Online-Händlern oder dem Ausgeber der Kreditkarte oder der Fa. PayPal ein Schaden in Höhe des Wertes der jeweils bestellten Ware, was die Angeschuldigten billigend in Kauf nahmen, um sich oder weitere Mitglieder der Gruppierung in gleicher Höhe rechtswidrig zu bereichern.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Dresden geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung können Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.
Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise:
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
• |
In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. |
• |
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO
• |
Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
• |
Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/beigetrieben wurden
• |
Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. |
• |
Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden. |