Die in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin reiste im Mai 2000 mit einem Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet ein. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde im März 2002 abgelehnt, weil sie sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe; dagegen eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Im Oktober 2009 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor, weil sich die Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin sei mit Blick auf Artikel 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), durch den § 100a Abs. 1 BVFG 2001 aufgehoben worden sei, eingetreten. Nach dem Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 sei für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG von vor dem 7. September 2001 eingereisten Personen wieder die zuvor geltende Rechtslage, also das Bundesvertriebenengesetz 1993, maßgeblich geworden. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 1993, der zum Zeitpunkt ihrer Einreise gegolten habe.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor, weil sich die der ablehnenden Entscheidung vom März 2002 zugrundeliegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei § 100a Abs. 1 BVFG 2001 um eine überholte Übergangsvorschrift handelt, deren Zweck sich erledigt hat. Aus dem Charakter der Norm als Rechtsbereinigungsvorschrift folgt, dass die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc) hat und nicht auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Bescheinigungsverfahren.
BVerwG 1 C 23.19 – Urteil vom 13. August 2020
Vorinstanzen:
OVG Münster, 11 A 1051/17 – Urteil vom 03. Dezember 2018 –
VG Köln, 10 K 688/15 – Urteil vom 08. März 2017 –