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(Pflicht-)Unterlagen und das Dilemma der Plausibilität

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Produktgeber wie Vertriebe fühlen sich im Hinblick auf die zu erstellenden Pflichtunterlagen und die (allerdings nicht nur hierauf beschränkte) Plausibilitätsprüfung nach wie vor unwohl – und dies zurecht. Während die ersten vielfach beklagen, dass trotz „Freigabe durch die BaFin“, die Wirtschaftsprüfer, die internen Experten in den KVGen und externe Berater die Vertriebe und der Markt allgemein die tatsächliche Aussagekraft bemängeln, werden andererseits in guter Absicht eingefügte ergänzende Angaben durch die Experten wieder „herausgestrichen“. Der Vertrieb sieht nach wie vor oft keine klare Linie, was er im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung einbeziehen muss, welche Unterlagen er als zutreffend und hinreichend unterstellen darf und wo er mit eigenen Recherchen kritisch prüfen oder ergänzende Informationen einholen muss. Dazu kommt die Frage, inwieweit solche Aufgaben zuverlässig an spezialisierte Dienstleister ausgelagert werden können. Das Kernproblem liegt darin, dass die verbindlich vorgeschriebenen Unterlagen vor und nach einer Emission ebenso wie die „freiwilligen Zusatzangaben“ oder auch eindeutige Werbeunterlagen ganz verschiedene Aufgaben erfüllen müssen.

Die BaFin und die zur Erfüllung ihrer Anforderungen herangezogenen Berater, die die „Gestattung“ sicherstellen sollen, orientieren sich zunächst an den aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Im Fokus stehen dabei aber allgemeine Anforderungen an das Funktionieren der Kapitalmärkte, die in Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen gegossen sind. Darüber hinaus dienen Prospekte und weitere Unterlagen natürlich auch der Haftungsprävention im Hinblick auf die zivilrechtliche Prospekthaftung und Emittentenhaftung. Die Rechtsprechung interpretiert die entsprechenden Normen aber unterschiedlich und ist dabei auch – blickt man auf die letzten 30 Jahre zurück – gewissen Strömungen unterworfen. Sie nimmt dabei für sich in Anspruch, dass allein die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen keineswegs die darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Anforderungen zur sachgerechten Information der Anleger abdeckt und darüber hinaus – was wiederum in Fachkreisen und Kommentaren im Detail umstritten ist – neben den expliziten Haftungstatbeständen der Prospekthaftung im Einzelfall noch allgemeine Haftungsvorschriften zusätzlich auf den Emittenten und die dort Verantwortlichen angewandt werden können.

Letzteres gilt wiederum im besonderen Maße für den Vertrieb, der zwar seinerseits im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auch für den Prospekt und weitere Pflichtunterlagen geradestehen muss, aber darüber hinaus aufgrund seiner unmittelbaren Beziehung zum potenziellen Anleger noch zusätzliche Pflichten zu erfüllen hat, die im Einzelfall von der Art der Rechtsbeziehung zum Anleger abhängen. Umfassende Beratung, bloße Vermittlung, reine Auskunft oder „execution only“ sind die Stichworte.

Last but not least sollen die entsprechenden Unterlagen natürlich nicht nur aufsichtsrechtliche Formalanforderungen erfüllen und im Falle des wider Erwarten eintretenden Misserfolges der Anlage als eine Art „Versicherung“ vor Haftungsfällen dienen, sondern sie sollen – nach ihrem Grundgedanken sogar eigentlich in erster Linie – den Anleger sachlich und wirtschaftlich informieren und dabei auch seine Kaufentscheidung positiv beeinflussen.

Die verschiedenen Anforderungen haben durchaus eine gemeinsame Schnittmenge; sie sind aber leider gerade im Bereich des KAGB und des VermAnlG durchaus nicht deckungsgleich und stellen in weiten Teilen jeweils zusätzliche Anforderungen, wobei diese Anforderungen ihrerseits zum Teil untereinander in einem Zielkonflikt stehen. Selbst die – auch dort nur in Ansätzen vorhandene und viel diskutierte – Vermutung im Bereich der klassischen Wertpapieremissionen, dass Pflichtunterlagen, die die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, zugleich auch die Vermutung einer vollständigen und hinreichenden Erfüllung der haftungsrechtlichen Anforderungen nach sich ziehen, hat sich im Bereich von KAGB und VermAnlG bisher nicht entwickeln können.

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von factum
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