Beschluss vom 5. September 2019 – 4 StR 611/18
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte drei Angeklagte wegen Mordes in einem bzw. zwei Fällen, Beihilfe zum Mord sowie einer Vielzahl weiterer Straftaten (Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Diebstahl u.a.) jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Alle ausgeurteilten Straftaten wurden von den Angeklagten im Zusammenhang mit ihrer altenpflegerischen Tätigkeit in einem Seniorenheim in Lambrecht begangen. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil in einigen Randpunkten korrigiert. Die Verurteilungen wegen der Tötungsdelikte hatten jedoch jeweils Bestand. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatten zwei der Angeklagten gemeinsam eine Heimbewohnerin getötet, indem sie ihr eine Überdosis Insulin verabreichten und sie später mit einem Kissen erstickten. Der dritte Angeklagte bestärkte sie in ihrem Vorhaben und leistete dadurch Beihilfe. Eine zweite Heimbewohnerin wurde von zwei der Angeklagten durch Insulininjektionen getötet. Da sich das erstinstanzliche Urteil insoweit als rechtsfehlerfrei erwiesen hat, ist es bei allen drei Angeklagten bei den vom Landgericht verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen und der Feststellung der besonderen Schuldschwere verblieben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 KLs 5220 Js 43075/16
Karlsruhe, den 21. Oktober 2019
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